Unter Auflassung versteht man die Einigung des Verkäufers mit dem Käufer zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verkäufers und des Käufers von einem Notar beurkundet werden.
Bei der Verschmelzung von Flurstücken werden benachbarte Flurstücke zu einem Flurstück verschmolzen (zusammengefasst). Dies ist ein katastertechnischer Vorgang, welcher einen örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang voraussetzt. Die Flurstücke müssen dem gleichen Grundstück im Rechtssinn angehören. Das bedeutet sie müssen im Grundbuch auf dem gleichen Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer gebucht sein. Sollte dies nicht der Fall sein muss erst eine grundbuchrechtliche Vereinigung der Flurstücke erfolgen. Im Ergebnis erhält man ein neues Flurstück mit einer neuen Flurstücksnummer.